- Anlaufkosten
- 1. Begriff: Kosten, die entstehen (1) nach Errichtung eines Betriebes durch Anlernen und Eingewöhnen der Belegschaft, Einrichten der Maschinen auf ein bestimmtes Fertigungsprogramm, Erschließung von Bezugsquellen und Absatzmärkten etc. (⇡ Lernkurven); (2) nach längerem Stillstand des Betriebes; (3) im Fall der Ausweitung des Fertigungsprogramms auf bisher nicht hergestellte Erzeugnisse. A. sind, wenn sie größeren Umfang annehmen, zu erfassen und auf mehrere Rechnungsabschnitte, denen die Aufwendungen zugute kommen, zu verteilen.- 2. Handelsbilanz: Die unter (1) angenommenen A. sind aktivierungsfähig (⇡ Bilanzierungshilfe), gesondert vor dem Anlagevermögen auszuweisen und in jedem folgenden Geschäftsjahr mit mindestens 1/4 abzuschreiben; Ausschüttungssperre (§§ 269, 282 HGB: ⇡ Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes).- Anders: ⇡ Gründungskosten.- 3. Steuerbilanz: Da den handelsrechtlichen Bilanzierungshilfen keine Wirtschaftsgüter oder Rechnungsabgrenzungsposten im Sinn des Steuerrechts zu Grunde liegen, darf ein Aktivposten in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden.
Lexikon der Economics. 2013.